Reisebuchung in Zeiten von Corona

Rechtsanwältin Dr. Sigrid Dienst- Rohloff, Kanzlei Dienst-Rühl-Dr. Rohloff, informiert zum Thema: Reisebuchung in Zeiten von Corona


Aufgrund der bisherigen zahlreichen Reiseeinschränkungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie für die Zeit seit März 2020 sind viele Menschen verunsichert, ob sie für das kommende Jahr bereits ihren Jahresurlaub planen können und buchen sollen. Es wäre doch so aufmunternd und wichtig für uns alle, jetzt wieder von einem besonders schönen Urlaubsort und Urlaubsaufenthalt im Sommer 2021 träumen zu können. In jedem Fall wären wir dann vielleicht motivierter, die aufgrund der Coronapandemie bestehenden Einschränkungen zu akzeptieren, damit wir in 2021 hoffentlich wieder alle -wie gewohnt- unsere Urlaubstage unbeschwert genießen können. Wann dies sein wird, ist derzeit aber noch nicht vorhersehbar. Wer jetzt eine Reise buchen möchte, sollte sich daher in jedem Fall mit der Frage beschäftigten, ob und wann er eine solche Buchung ggf. wieder stornieren kann.


In jedem Fall sollte man vor einer Buchung das Angebot und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters genau beachten. Häufig gibt es sogar kostenlose Stornomöglichkeiten, eventuell sind die Stornokosten nach Datum der Stornierung gestaffelt. Pauschalreiseveranstalter bieten in der Regel eher eine Option zur kostenlosen Stornierung der Reise als dies bei individuell gebuchten Reisen der Fall ist.


Auch dann, wenn eine kostenlose Stornierung aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht oder nicht mehr möglich ist, hat der Reiseveranstalter die Pauschalreise kostenfrei zu stornieren, wenn die Anreise oder Durchführung der Reise durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Solche Umstände liegen z.B. vor, wenn ein Einreiseverbot für die Urlaubsregion besteht oder Flüge gestrichen werden, so dass die Anreise nicht möglich ist. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wird von den Gerichten regelmäßig als Indiz dafür angesehen, dass solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen.


Das Amtsgericht Frankfurt hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung vom 11.08.2020, AZ 32 C 2136/20 (18) sogar ( rechtskräftig ) entschieden, dass unter Umständen auch ohne Bestehen einer solchen Reisewarnung der volle Reisepreis vom Reiseveranstalter einer Pauschalreise zurückzuerstatten ist, wenn zum Zeitpunkt der Stornierung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein gesundheitsgefährdendes Ansteigen der Corona-Fallzahlen im Reisegebiet besteht.  Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Frankfurt teilen werden.
Eine kostenlose Stornierung einer Pauschalreise ist grundsätzlich auch immer dann möglich, wenn seitens des Reiseveranstalters erhebliche Leistungsänderungen vorgenommen werden, z.B. Verlegung des Reisezeitraums, oder die Reise voraussichtlich mit erheblichen Mängeln behaftet sein wird.
Der Vertragspartner einer individuell gebuchten Reise oder einzelnen Reiseleistung (nur Hotel, nur Flug) hat i.d.R. geleistete Zahlungen zurückzuerstatten, wenn er die Reise absagt. Der Reisende dagegen kann nach deutschem Recht nur dann kostenfrei stornieren, wenn die individuell gebuchte Reiseleistung nicht gewährt werden kann, z.B. weil ein Beherbergungsverbot besteht, oder weil die Reise voraussichtlich mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sein wird. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn eine Reise mit Kindern in einen Freizeitpark gebucht wird und die dortigen Fahrgeschäfte/Freizeiteinrichtungen wegen Corona geschlossen werden müssen. Handelt es sich jedoch um einen ausländischen Vertragspartner oder befindet sich das individuell gebuchte Hotel oder die Ferienwohnung im Ausland, können andere Regelungen gelten, u.a. wenn dortiges Recht zur Anwendung kommt.


Werden individuell gebuchte Flüge von der Fluggesellschaft wegen Corona storniert, so hat diese den Flugpreis in voller Höhe zurückzuerstatten, und zwar bei Geltung der europäischen Fluggastverordnung innerhalb von 7 Tagen.


Generell gilt:  Gutscheine statt Barzahlung muss man nur in Ausnahmefällen akzeptieren.

 

Artikel in Weilmünster Aktiv vom 13.11.2020