Der Notar ist gem. § 14 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) nicht als Vertreter einer Partei sondern als unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten tätig. Als solcher betreut und berät er alle Beteiligten gleichermaßen im Rahmen schwieriger und folgenreicher Rechtsgeschäfte. Er entwirft Verträge und Satzungen. Dabei hat er darauf hinzuwirken, dass bei Beurkundungen der Wille aller Beteiligten klar und unzweideutig niedergelegt wird. Er sorgt durch seine Vertragsgestaltung dafür, Risiken zu vermeiden. Damit gibt der Notar Sicherheit in Fragen, die mit persönlich oder wirtschaftlich weitreichenden Folgen verbunden sind.
Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch einen Notar deshalb sogar gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Nach der Beurkundung sorgt der Notar für die reibungslose Durchführung der beurkundeten Erklärungen. Er verwahrt hinterlegte Gelder, holt erforderliche Genehmigungen ein und sorgt für die notwendigen Eintragungen in den Registern, wie z.B. dem Handelsregister oder Grundbuch.
Erforderlich oder zumindest dringend anzuraten ist die Mitwirkung des Notars insbesondere in folgenden Bereichen:
Kauf, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden etc., Schenkung, Überlassung, Nießbrauch,
Ehevertrag, Scheidungs- und Partnervertrag, Adoption
Testament und Erbvertrag, Erbscheinantrag, Nachlassverteilung, vorweggenommene Erbfolge, Schenkungsvertrag etc.
Gründung oder Umgestaltung einer Gesellschaft, Anteilsübertragungen, Unternehmensnachfolge, Handelsregisteranmeldung etc.
Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Scheidungsvereinbarung, Nachlassauseinandersetzung, vollstreckbare Urkunden, Schlichtungs- und Schiedstätigkeit etc.