Frühling steht vor der Tür. Das Fernweh erwacht, und die Reisezeit beginnt. In diesem Zusammenhang ergeben sich seitens enttäuschter Urlauber immer wieder rechtliche Probleme, z.B. wegen Reisemängel, Flugverspätung oder Gepäckverlust.
Das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt – mit wenigen Ausnahmen - nur bei Pauschalreisen. Unter Pauschalreise versteht man ein Leistungspaket (z.B. Flugreise mit Hotelaufenthalt). Alleiniger Vertragspartner und Adressat für Mängelrügen, Kündigungen etc. ist hier der Reiseveranstalter, nicht das Reisebüro oder der Hotelier.
Ein Reisemangel liegt vor, wenn vereinbarte Reiseleistungen vom Reiseveranstalter nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden. Bei Auftreten eines Reisemangels sollte dieser sofort der zuständigen Reiseleitung - am besten schriftlich mit Empfangsbestätigung – gemeldet und Abhilfe verlangt werden. Es empfiehlt sich, den Reisemangel genau zu dokumentieren und ggf. zu fotografieren sowie Namen und Adressen möglicher Zeugen zu notieren. Sofern keine Reiseleitung vor Ort ist, sollte man sich direkt über Telefon, Fax oder Mail an den Reiseveranstalter wenden.
Wichtig: Nach Urlaubsrückkehr sind Ansprüche wegen Reisemängel innerhalb eines Monats schriftlich, am besten per Einschreiben/Rückschein, gegenüber dem Reiseveranstalter (nicht gegenüber dem Reisebüro oder Hotel) geltend zu machen.
Reagiert der Reiseveranstalter nicht, ist innerhalb von 2 Jahren (bei entsprechender Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters innerhalb eines Jahres) Klage gegen den Reiseveranstalter zu erheben.
Bei Vorliegen eines Reisemangels hat man einen Anspruch auf Minderung
(Kürzung) des Reisepreises. Wird die Reise gänzlich vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann zudem Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden.
Im Falle einer Nichtbeförderung, Flugverspätung oder Flugannullierung haben sowohl der Direktbucher als auch der Pauschalreisende Ansprüche gegen die Fluggesellschaft nach der sog. „Flugverspätungsverordnung“, sofern die gebuchte Flugreise EU-Bezug hat. Ab 2 Stunden Verspätung haben Fluggäste Ansprüche auf Versorgungsleistungen, ab 3 Stunden Flugverspätung besteht ein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung von 250,00 bis 600,00 €. Alle Ansprüche sind nach Flugdistanz und Flugroute gestaffelt. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände haftet die Fluggesellschaft nicht. Technische Mängel führen meistens nicht zum Haftungsausschluss. Fristen – außer der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren - sind nicht zu beachten. Man sollte Flugtickets sowie Bordkarten aufbewahren, bzw. sich von der Fluggesellschaft am Flughafen eine Bestätigung über die Verspätung ausstellen lassen.
Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks sowie bei erheblicher Gepäckverspätung haften Fluggesellschaften international nach dem Montrealer Abkommen.
Wichtig: Ansprüche wegen Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks sind innerhalb von 7 Tagen schriftlich bei der Fluggesellschaft geltend zu machen. Ansprüche wegen Gepäckverspätung sind innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks bei der Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen, jeweils am besten per Einschreiben/Rückschein.
Artikel in Weilmünster AKTIV 9.3.2016